5. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind damit in der Hauptsache gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 ist aufzuheben und der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 ist zu validieren. 6. Die Vorinstanz wird gebeten, die nötigen Vollzugshandlungen insbesondere in Bezug auf die Validierung des Vorsorgeauftrages und die Aufhebung der Beistandschaft vorzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO).