4.4. Nachdem es der ausdrückliche Wille der Betroffenen war, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge für sie übernehmen solle, und der Beschwerdeführerin 2 die Eignung als Vorsorgebeauftragte nach dem Gesagten nicht abzusprechen ist, darf in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht leichthin eingegriffen werden. Der Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 ist daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid zu validieren.