Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 bereits seit längerer Zeit um die Betroffene gekümmert hat und letztere selbst ausführt, sie werde das gut machen (vgl. act. 17 in KEMN.2019.386). Dass sich die Beschwerdeführerin 2 bislang korrekt um die Betroffene gekümmert und ihre von der Betroffenen übernommenen Aufgaben pflichtgemäss ausgeführt hat, ist unbestritten. Auch die fachliche Eignung wird nicht in Abrede gestellt. Gemäss Herrn T. sei die Beschwerdeführerin 2 im Familienunternehmen aktiv dabei. Sie kenne die Firma, deren Strategie und sei involviert (act. 86 in KEMN.2019.386).