68 in KEMN.2019.386). In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin 1 fest, es habe ihrerseits nie eine Kritik an den charakterlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin 2 gegeben, die Interessen der Betroffenen kompetent zu vertreten. Auch der Verwaltungsratspräsident der E., Herr T., führte anlässlich seiner Anhörung vom 11. Dezember 2019 aus, er habe die Errichtung des ursprünglichen Vorsorgeauftrags vielfach thematisiert und die Betroffene habe eindeutig gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte möchte (vgl. act. 81 in KEMN.2019.386).