17 und 19 in KEMN.2019.386). Der mittlerweile verstorbene I. führte anlässlich seiner Anhörung vom 14. Januar 2020 aus, im Jahr 2016 sei es der Betroffenen noch gut gegangen. Sie habe gewusst, was sie mit dem Vorsorgeauftrag entscheide und was ihr wichtig sei. Sie habe immer ein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 gehabt (vgl. act. 101 in KEMN.2019.386). Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Dezember 2019 zusammengefasst ebenfalls, dass die Betroffene im Jahr 2016 ihren Willen ausgedrückt habe und die Beschwerdeführerin 2 ihren Auftrag als Vorsorgebeauftragte gut und vertrauenswürdig erledigen würde (vgl. act. 68 in KEMN.2019.386).