Der Konflikt rund um den Vorsorgeauftrag kann entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zur Begründung herangezogen werden, die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch die Beschwerdeführerin 2 gefährdet. Auch ist der Konflikt zwischen - 12 - der Beschwerdeführerin 2 und G. nicht geeignet, die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte in Zweifel zu ziehen.