Der Geschwisterkonflikt eskalierte aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene trotz offensichtlicher Urteilsunfähigkeit auf Drängen ihres Sohnes G. einen neuen Vorsorgeauftrag errichtete. Soweit ersichtlich wurde die Betroffene jedoch weder in den aktuellen Geschwisterstreit miteinbezogen noch wurde sie von ihren Kindern diesbezüglich beeinflusst. Negative Auswirkungen auf das Wohl der Betroffenen sind nach derzeitiger Aktenlage nicht zu befürchten. Der Konflikt rund um den Vorsorgeauftrag kann entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zur Begründung herangezogen werden, die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch die Beschwerdeführerin 2 gefährdet.