17 in KEMN.2019.386). Es ist somit davon auszugehen, dass die Betroffene die Beschwerdeführerin 2 in Kenntnis des Konflikts der Geschwister eingesetzt hat. Die Begründung der Vorinstanz, die Betroffene sei sich bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages über das spätere Ausmass des Geschwisterkonflikts und dessen Einfluss auf die Interessenwahrung nicht bewusst gewesen, geht in diesem Zusammenhang fehl. Der Geschwisterkonflikt eskalierte aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene trotz offensichtlicher Urteilsunfähigkeit auf Drängen ihres Sohnes G. einen neuen Vorsorgeauftrag errichtete.