Wie hiervor bereits erwähnt, steht der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung. Das Familiengericht hat daher mit Blick auf einen allfälligen Interessenskonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (JUNGO, a.a.O., N. 24 zu Art. 363 ZGB).