4.3.5. Mit ihrer pauschalen Begründung, die Beschwerdeführerin 2 sei als Vorsorgebeauftragte aufgrund des Familienkonflikts bzw. der erheblichen Zerstrittenheit unter den Kindern der Betroffenen ohnehin nicht geeignet, übersieht die Vorinstanz, dass ein Vorsorgeauftrag bei einem Konflikt innerhalb der Familie gerade dazu dienen kann, dass die Auftraggeberin einer der Konfliktparteien das Vertrauen ausspricht und festlegt, im Falle der Urteilsunfähigkeit sich von dieser vertreten lassen zu wollen. Wie hiervor bereits erwähnt, steht der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung.