Eine Gefährdung der Interessen der Betroffenen liege nicht vor, wenn aufgrund des gültigen Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 die Beschwerdeführerin 2 als Beauftragte zur umfassenden Personen- und Vermögenssorge eingesetzt werde. G. sei schon deshalb unglaubwürdig, weil er entgegen allen anderen und gegen die medizinischen Fakten ausführe, seine Mutter hätte Anfang 2019 eine - 11 -