Für den ausserhalb der Familie stehenden T., der als Verwaltungsratspräsident der E. amte und die Firma gut kenne, sei es "eindeutig" gewesen, dass die Betroffene die Beschwerdeführerin 2 habe einsetzen wollen. Die Eignung der Beschwerdeführerin 2 sei entgegen der Vorinstanz eindeutig zu bejahen. Eine Gefährdung der Interessen der Betroffenen liege nicht vor, wenn aufgrund des gültigen Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 die Beschwerdeführerin 2 als Beauftragte zur umfassenden Personen- und Vermögenssorge eingesetzt werde.