4.3.4. Die Beschwerdeführerin 2 wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz missachte den klaren Willen der Betroffenen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Betroffene 2016 zweifellos die Beschwerdeführerin 2 habe einsetzen wollen und dabei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte bewusst gewesen sei, dass dadurch die eine Tochter in gewisser Weise gegenüber den anderen Kindern bevorzugt werde. Die Betroffene habe die Beschwerdeführerin deshalb gewählt, weil diese sie schon seit längerem persönlich betreut und auch geschäftlich begleitet habe. Sie habe ihre Kinder damals gekannt und um die nicht immer einfachen Beziehungen gewusst.