Die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch eines der Geschwister gefährdet (vgl. E. 6.2 und 6.3). Mangels Geeignetheit der Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte validierte die Vorinstanz in der Folge den Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 nicht. - 10 -