Damit sei davon auszugehen, dass sich die Betroffene bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages über das spätere Ausmass des Geschwisterkonflikts und dessen Einfluss auf ihre Interessenwahrung nicht bewusst gewesen sei. Ausserdem sei die Eignung eines der Geschwister ohne das Einverständnis der anderen Geschwister auch mit Blick auf die zu verwaltenden Verbindungen zum Familienunternehmen zu verneinen. Die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch eines der Geschwister gefährdet (vgl. E. 6.2 und 6.3).