4.3.2. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die familiäre Situation der Betroffenen, mithin die erhebliche Zerstrittenheit der Kinder untereinander, könne keines der Geschwister als geeignete/r Vorsorgebeauftrage/r bezeichnet werden. Wohl hätten die innerfamiliären Konflikte bereits seit langer Zeit bestanden und seien teils auch schon vor der Errichtung des ersten Vorsorgeauftrags vorgelegen. Allerdings schienen sich die Spannungen in den Monaten vor und während der Abklärungen deutlich intensiviert zu haben.