zu Art. 363 ZGB). Bei der Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten darf die Erwachsenenschutzbehörde nur dann vom Willen der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen ist (BBl 2006 7001 ff., S. 7027).