Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich bei der Auftraggeberin und nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte geeignet ist, darf die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Auftraggeberin nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe. Erkennt die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggeberin in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen (vgl. JUNGO, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 ff. zu Art. 363 ZGB).