erklärt, den Vorsorgeauftrag persönlich zu erfüllen und dazu auch tatsächlich in der Lage ist. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf einen allfälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich bei der Auftraggeberin und nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde.