4.3.1. Für die Eignung einer natürlichen Person sind vor allem deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen, aber auch ihre zeitlichen sowie emotionalen Ressourcen massgebend. Auch die Schwierigkeit der Aufgaben und deren Umfang haben Einfluss auf die Eignung einer Person. Über die Eignung des Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden. Dazu gehören namentlich der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund, die Ausbildung und die berufliche Erfahrung. Wesentlich ist ferner, dass sich der Beauftragte bereit -9-