4.2. Im notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 bringt die heute nicht mehr urteilsfähige Betroffene den Willen zum Ausdruck, dass im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin 2 über sämtliche Angelegenheiten (Personen- und Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) bestimmen soll. 4.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 als eingesetzte Vorsorgebeauftrage geeignet ist.