Grundsätzlich sei somit davon auszugehen, dass dieser (ältere) Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheides). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mangels anderweitigen Hinweisen nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb das Obergericht mit der Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, dass der Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 gültig errichtet wurde.