4. 4.1. Zur Gültigkeit des ursprünglichen Vorsorgeauftrages vom 12. August 2016 führt die Vorinstanz in korrekter Weise aus, dass im Zeitpunkt der Errichtung dieses Vorsorgeauftrages e contrario keine Hinweise darauf bestanden, dass eine Urteilsunfähigkeit der Betroffenen schon damals vorgelegen habe, obwohl eine beginnende Demenz schon konstatiert gewesen sei. Vielmehr gebe es Indizien für das Gegenteil (keine Notwendigkeit von weiteren Demenz-Diagnosen, Wirken im Familienbetrieb, etc.). Grundsätzlich sei somit davon auszugehen, dass dieser (ältere) Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheides).