363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). 3. Zu Recht hielt das Familiengericht Rheinfelden fest, der Vorsorgeauftrag vom 25. Mai 2019 sei mangels Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt ungültig. Aus den medizinischen Berichten (vgl. insbesondere alterspsychiatrisches Konsilium der Klinik O. vom 11. Juli 2019, Beilage 6 -8-