389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft ist dann nicht nötig, wenn ein gültiger Vorsorgeauftrag besteht (Art. 360 ff. und Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff.