2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine erwachsene Person wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht selber besorgen kann (Art. 390 ZGB). So weit möglich soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Die Behörde zieht in Erwägung, wie weit die hilfsbedürftige Person durch ihre Familie, andere ihr nahestehenden Personen oder persönliche und öffentliche Dienste unterstützt wird (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es kann sein, dass diese Unterstützungen eine Massnahme überflüssig machen (Art. 389 Abs. 2 ZGB).