Auf die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 sowie auf die Aufhebung der errichteten Erwachsenenschutzmassnahmen zielenden Beschwerdeanträge ist daher einzutreten. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin 1 um strafrechtliche Verfolgung von Verfahrensbeteiligten sowie um eine Entschuldigung der Vorinstanz ist dagegen nicht einzutreten. 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Familiengericht Rheinfelden die Vorsorgeaufträge zu Recht nicht validiert und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet hat.