1.4. Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 6. Januar 2022 ist die Nichtvalidierung der beiden Vorsorgeaufträge vom 12. August 2016 und 25. Mai 2019 sowie die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme für die Betroffene. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen dieses Streitgegenstandes zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3). Auf die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 sowie auf die Aufhebung der errichteten Erwachsenenschutzmassnahmen zielenden Beschwerdeanträge ist daher einzutreten.