1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind als nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert.