instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2022 vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2022.39 weitergeführt. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2022 resp. 26. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 3.5. G. nahm mit seiner Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zu den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Er hielt – ohne konkrete Anträge zu stellen – fest, dass er den angefochtenen Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 als sinnvoll erachte. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: