2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (act. 365) hat das Familiengericht Rheinfelden in einem neu eröffneten Verfahren (KEMN.2022.215) im Sinne superprovisorischer Anordnungen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB festgestellt, dass das Mandat des bisherigen Beistands der Betroffenen, S., infolge dessen Beendigung seiner Tätigkeit als Berufsbeistand erloschen ist und neu D., Berufsbeiständin, als Beiständin der Betroffenen eingesetzt. Zudem wurde der Aufgabenbereich der Beiständin erweitert.