7. Dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen sowie deren Wohnräume zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 8. 8.1. Das am 5. August 2020 vom Beistand eingereichte Inventar ist mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 (KEBK.2020.246) bereits geprüft und bestätigt worden. 8.2. Der Beistand wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 30. April 2022, einzureichen bis 31. Juli 2022, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoauszügen und Belegen, Art. 410 ZGB).