5. Die Handlungsfähigkeit der Betroffenen wird formell nicht eingeschränkt, nachdem die Betroffene offensichtlich urteilsunfähig erscheint. 6. Zum Beistand wird S., Berufsbeistandschaft Stadt F., ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Der Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).