4.4. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 4.5. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen, 4.6. die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten.