11 in KEMN.2019.386) betreffend die Betroffene. Sie machte Ausführungen zum Verlauf des Gesundheitszustandes der Betroffenen und beantragte weitere Abklärungen bezüglich des Rückzugs des ursprünglichen Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016, da die Vermutung bestehe, dass eine allfällige Vollmacht für den Rückzug dieses Vorsorgeauftrags mangels Urteilsfähigkeit der Betroffenen nicht rechtsgültig gewesen sei.