{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-39-42_2022-10-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6042", "Checksum": "454471c395b25784f8cfe5db5a1b5f5d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.39/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.10.2022 XBE.2022.39/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:35", "Checksum": "b3076d3b79cc7382f3ce04c101c2cac4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.10.2022 XBE.2022.39/42\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.39/42\n(KE.2016.330; KEMN.2019.386)\nArt.59\n\nEntscheid vom 24. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____\nführerin 1\n\nBeschwerde- B._____,\nführerin 2 vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beiständin: D._____\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1926, ist die verwitwete Mutter von B., G., A. und dem seit tt.mm.2022 verstorbenen I.. Die\nBetroffene verfügt neben grösseren Vermögenswerte und Liegenschaften\nüber 92 % der Aktien am Familienunternehmen E.. Die Kinder sind mit je 2\n% am Familienunternehmen beteiligt.\n\n1.2.\nDie Betroffene errichtete am 12. August 2016 einen von Notar K. öffentlich\nbeurkundeten Vorsorgeauftrag und setzte B. als Vorsorgebeauftragte in der\nPersonen- und Vermögenssorge ein. (KEHL.2016.179; Beilage 2 zur Gefährdungsmeldung vom 11. September 2019).\n\n1.3.\nIm Laufe der Zeit verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der\nBetroffenen. Vom 26. April 2019 bis 14. Mai 2019 war die Betroffene auf\nder akutgeriatrischen Station des Spitals F. hospitalisiert. Anschliessend\ntrat sie in das Pflegeheim des Gesundheitszentrums H. ein. Gemäss dem\nBericht der Psychiatrischen Klinik O. vom 11. Juli 2019 (act. 7) liege bei der\nBetroffenen wahrscheinlich eine mittelschwere Demenz vor. Die deutlichen\nGedächtnis- und Orientierungsschwierigkeiten passten zusammen mit der\nfehlenden Krankheitswahrnehmung und dem fassadenhaften Verhalten zu\neiner Alzheimerdemenz. Angesichts des Gesamtbildes der Betroffenen sei\nsie klar nicht mehr in der Lage, bspw. ihre administrativen und finanziellen\nAngelegenheiten zu regeln oder komplexe Zusammenhänge zu erfassen\nund entsprechend zu handeln. Die Frage nach der Urteilsfähigkeit könne\nstets nur in Bezug auf eine konkrete Situation, Entscheidung oder Handlung beantwortet werden. Aufgrund des Befundes und der Diagnose einer\nprogredient verlaufenden Demenzerkrankung sei davon auszugehen, dass\ndie Betroffene bei komplexen Fragen anhaltend nicht mehr urteilsfähig sei,\nweshalb der Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt werden sollte.\n\n1.4.\nAm 25. Mai 2019 errichtete die Betroffene einen von Notar P. öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag (als Beilage eingereicht durch G. am 16. Oktober 2019) und setzte B. als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge\nund G. als Vorsorgebeauftragten für die Vermögenssorge ein. Gleichzeitig\nwiderruf sie sämtliche bisher verfassten Vorsorgeaufträge, insbesondere\nden Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016.\n-3-\n\n1.5.\nNachdem B. im Sommer 2019 beim Familiengericht Rheinfelden hinsichtlich der Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 vorsprach\nund ihr dazumal vom Gericht mitgeteilt wurde, dass dieser Vorsorgeauftrag\nvon einem Anwalt mittels Vollmacht zurückgezogen worden sei, erstattete\nB. am 11. September 2019 eine Gefährdungsmeldung (act. 11 in\nKEMN.2019.386) betreffend die Betroffene. Sie machte Ausführungen zum\nVerlauf des Gesundheitszustandes der Betroffenen und beantragte weitere\nAbklärungen bezüglich des Rückzugs des ursprünglichen Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016, da die Vermutung bestehe, dass eine allfällige\nVollmacht für den Rückzug dieses Vorsorgeauftrags mangels Urteilsfähigkeit der Betroffenen nicht rechtsgültig gewesen sei.\n\n1.6.\nIn der Folge eröffnete das Familiengericht Rheinfelden ein entsprechendes\nVerfahren (KEMN.2019.386) und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit\nBeschluss des Familiengerichts Rheinfelden vom 19. November 2020\n(act. 200 in KEMN.2019.386) wurde in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 7. April 2020 (act. 141 in KEMN.2019.386) vorsorglich für die Betroffene per 7. April 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und der Berufsbeistand S. als Beistand eingesetzt. Nach weiteren Abklärungen erliess das Familiengericht Rheinfelden am 6. Januar 2022 folgenden Entscheid:\n\n\"1.\nDer Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 wird nicht validiert.\n\n2.\nDer Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 25. Mai 2019 wird nicht validiert.\n\n3.\nIn Bestätigung des vorsorglichen Beschlusses vom 19. November 2020\nwird für C. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet.\n\n4.\nDie Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:\n\n4.1.\nstets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und\ndie betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen\nHandlungen zu vertreten,\n\n4.2.\nfür ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung\nzu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,\n-4-\n\n4.3.\nihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,\n\n4.4.\ndie betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten\nsoweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern,\nBanken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen,\n\n"}