Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.39/42 (KE.2016.330; KEMN.2019.386) Art.59 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt Betroffene C._____, Person Beiständin: D._____ Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1926, ist die verwit- wete Mutter von B., G., A. und dem seit tt.mm.2022 verstorbenen I.. Die Betroffene verfügt neben grösseren Vermögenswerte und Liegenschaften über 92 % der Aktien am Familienunternehmen E.. Die Kinder sind mit je 2 % am Familienunternehmen beteiligt. 1.2. Die Betroffene errichtete am 12. August 2016 einen von Notar K. öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag und setzte B. als Vorsorgebeauftragte in der Personen- und Vermögenssorge ein. (KEHL.2016.179; Beilage 2 zur Ge- fährdungsmeldung vom 11. September 2019). 1.3. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Betroffenen. Vom 26. April 2019 bis 14. Mai 2019 war die Betroffene auf der akutgeriatrischen Station des Spitals F. hospitalisiert. Anschliessend trat sie in das Pflegeheim des Gesundheitszentrums H. ein. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik O. vom 11. Juli 2019 (act. 7) liege bei der Betroffenen wahrscheinlich eine mittelschwere Demenz vor. Die deutlichen Gedächtnis- und Orientierungsschwierigkeiten passten zusammen mit der fehlenden Krankheitswahrnehmung und dem fassadenhaften Verhalten zu einer Alzheimerdemenz. Angesichts des Gesamtbildes der Betroffenen sei sie klar nicht mehr in der Lage, bspw. ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln oder komplexe Zusammenhänge zu erfassen und entsprechend zu handeln. Die Frage nach der Urteilsfähigkeit könne stets nur in Bezug auf eine konkrete Situation, Entscheidung oder Hand- lung beantwortet werden. Aufgrund des Befundes und der Diagnose einer progredient verlaufenden Demenzerkrankung sei davon auszugehen, dass die Betroffene bei komplexen Fragen anhaltend nicht mehr urteilsfähig sei, weshalb der Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt werden sollte. 1.4. Am 25. Mai 2019 errichtete die Betroffene einen von Notar P. öffentlich be- urkundeten Vorsorgeauftrag (als Beilage eingereicht durch G. am 16. Ok- tober 2019) und setzte B. als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge und G. als Vorsorgebeauftragten für die Vermögenssorge ein. Gleichzeitig widerruf sie sämtliche bisher verfassten Vorsorgeaufträge, insbesondere den Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016. -3- 1.5. Nachdem B. im Sommer 2019 beim Familiengericht Rheinfelden hinsicht- lich der Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 vorsprach und ihr dazumal vom Gericht mitgeteilt wurde, dass dieser Vorsorgeauftrag von einem Anwalt mittels Vollmacht zurückgezogen worden sei, erstattete B. am 11. September 2019 eine Gefährdungsmeldung (act. 11 in KEMN.2019.386) betreffend die Betroffene. Sie machte Ausführungen zum Verlauf des Gesundheitszustandes der Betroffenen und beantragte weitere Abklärungen bezüglich des Rückzugs des ursprünglichen Vorsorgeauf- trags vom 12. August 2016, da die Vermutung bestehe, dass eine allfällige Vollmacht für den Rückzug dieses Vorsorgeauftrags mangels Urteilsfähig- keit der Betroffenen nicht rechtsgültig gewesen sei. 1.6. In der Folge eröffnete das Familiengericht Rheinfelden ein entsprechendes Verfahren (KEMN.2019.386) und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Beschluss des Familiengerichts Rheinfelden vom 19. November 2020 (act. 200 in KEMN.2019.386) wurde in Bestätigung der superprovisori- schen Verfügung vom 7. April 2020 (act. 141 in KEMN.2019.386) vorsorg- lich für die Betroffene per 7. April 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und der Berufsbeistand S. als Beistand ein- gesetzt. Nach weiteren Abklärungen erliess das Familiengericht Rheinfel- den am 6. Januar 2022 folgenden Entscheid: "1. Der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 wird nicht vali- diert. 2. Der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 25. Mai 2019 wird nicht validiert. 3. In Bestätigung des vorsorglichen Beschlusses vom 19. November 2020 wird für C. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB er- richtet. 4. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: 4.1. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, 4.2. für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, -4- 4.3. ihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür er- forderlichen Vorkehrungen zu vertreten, 4.4. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 4.5. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen, 4.6. die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten. 5. Die Handlungsfähigkeit der Betroffenen wird formell nicht eingeschränkt, nachdem die Betroffene offensichtlich urteilsunfähig erscheint. 6. Zum Beistand wird S., Berufsbeistandschaft Stadt F., ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschä- digung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Der Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 7. Dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen sowie deren Wohnräume zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 8. 8.1. Das am 5. August 2020 vom Beistand eingereichte Inventar ist mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 (KEBK.2020.246) bereits geprüft und bestätigt worden. 8.2. Der Beistand wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 30. April 2022, einzureichen bis 31. Juli 2022, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoauszügen und Belegen, Art. 410 ZGB). Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familien- gerichts gerne zur Verfügung. 9. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der betroffenen Person auferlegt. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -5- 2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (act. 365) hat das Familiengericht Rhein- felden in einem neu eröffneten Verfahren (KEMN.2022.215) im Sinne superprovisorischer Anordnungen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB festgestellt, dass das Mandat des bisherigen Beistands der Betroffenen, S., infolge des- sen Beendigung seiner Tätigkeit als Berufsbeistand erloschen ist und neu D., Berufsbeiständin, als Beiständin der Betroffenen eingesetzt. Zudem wurde der Aufgabenbereich der Beiständin erweitert. 3. 3.1. Gegen den Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 (KEMN.2019.386), welcher A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 16. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zu- gestellt wurde, erhob diese mit Eingabe vom 20. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes: "- Sofortige und bedingungslose Wiedereinsetzung und Validierung des ursprünglichen VA aus dem Jahr 2016. - Strafrechtliche Verfolgung des Betrugsversuchs seitens Bruder G. und Notar P.. - Vollumfängliche finanzielle Wiedergutmachung gegenüber B. zu leis- ten von G.: Rückerstattung all ihrer Rechtskosten inkl. Spesen und Ge- richtskosten. - Eine Entschuldigung des Familiengerichts gegenüber B. für erlittenes Unrecht, ungerechtfertigte Verdächtigungen und mangelnder Respekt gegenüber dem Willen von C.." 3.2. Auch B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) liess mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (Postaufgabe: 27. Juni 2022) gegen den Entscheid des Famili- engerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 (KEMN.2019.386), welcher ihr am 20. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten wurde, bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau Beschwerde erheben und beantragte: "1. Der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 06. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 sei zu validieren und die Beschwerdeführerin sei als Vorsorgebeauftragte einzusetzen. 3. Die Beistandschaft für die Betroffene sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 3.3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Beschwerdeverfahren XBE.2022.39 und XBE.2022.42 wurden diese mit -6- instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2022 vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2022.39 weitergeführt. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2022 resp. 26. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des an- gefochtenen Entscheides. 3.5. G. nahm mit seiner Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zu den Be- schwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Er hielt – ohne konkrete Anträge zu stellen – fest, dass er den angefochtenen Entscheid des Fami- liengerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 als sinnvoll erachte. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 sind als nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -7- 1.4. Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 6. Januar 2022 ist die Nichtvalidierung der beiden Vorsorgeaufträge vom 12. August 2016 und 25. Mai 2019 sowie die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme für die Betroffene. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen dieses Streitgegen- standes zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2016 vom 20. Ok- tober 2016 E. 3). Auf die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. August 2016 sowie auf die Aufhebung der errichteten Erwachsenenschutzmass- nahmen zielenden Beschwerdeanträge ist daher einzutreten. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin 1 um strafrechtliche Verfolgung von Ver- fahrensbeteiligten sowie um eine Entschuldigung der Vorinstanz ist dage- gen nicht einzutreten. 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Familiengericht Rheinfelden die Vorsor- geaufträge zu Recht nicht validiert und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet hat. 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine erwachsene Person wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenhei- ten nur teilweise oder gar nicht selber besorgen kann (Art. 390 ZGB). So weit möglich soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Die Behörde zieht in Erwägung, wie weit die hilfsbedürftige Person durch ihre Familie, andere ihr nahestehen- den Personen oder persönliche und öffentliche Dienste unterstützt wird (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es kann sein, dass diese Unterstützungen eine Massnahme überflüssig machen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Bei- standschaft ist dann nicht nötig, wenn ein gültiger Vorsorgeauftrag besteht (Art. 360 ff. und Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauf- tragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermö- genssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenen- schutzbehörde gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet wor- den ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). 3. Zu Recht hielt das Familiengericht Rheinfelden fest, der Vorsorgeauftrag vom 25. Mai 2019 sei mangels Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt ungültig. Aus den medizinischen Berichten (vgl. insbesondere alterspsychiatrisches Konsilium der Klinik O. vom 11. Juli 2019, Beilage 6 -8- zur Gefährdungsmeldung vom 11. September 2019 in KEMN.2019.386) und den Aussagen der Angehörigen (act. 25 ff., 46 ff., 60 ff. und 77 ff. in KEMN.2019.386) sowie der Betroffenen (act. 16 ff. in KEMN.2019.386) ergibt sich deutlich, dass die Betroffene in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 25. Mai 2019 nicht urteilsfähig war und sie auch die Tragweite des Rückzugs des ursprünglichen Vorsorgeauftrags vom 12. Au- gust 2016 nicht abschätzen konnte. Die Ungültigkeit des Vorsorgeauftrags vom 25. Mai 2019 wird von den Parteien sodann auch nicht in Abrede ge- stellt. 4. 4.1. Zur Gültigkeit des ursprünglichen Vorsorgeauftrages vom 12. August 2016 führt die Vorinstanz in korrekter Weise aus, dass im Zeitpunkt der Errich- tung dieses Vorsorgeauftrages e contrario keine Hinweise darauf bestan- den, dass eine Urteilsunfähigkeit der Betroffenen schon damals vorgelegen habe, obwohl eine beginnende Demenz schon konstatiert gewesen sei. Vielmehr gebe es Indizien für das Gegenteil (keine Notwendigkeit von wei- teren Demenz-Diagnosen, Wirken im Familienbetrieb, etc.). Grundsätzlich sei somit davon auszugehen, dass dieser (ältere) Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheides). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mangels anderweitigen Hinweisen nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb das Obergericht mit der Vorinstanz zur Über- zeugung gelangt, dass der Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 gültig er- richtet wurde. 4.2. Im notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 bringt die heute nicht mehr urteilsfähige Betroffene den Willen zum Ausdruck, dass im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin 2 über sämtliche Angelegenheiten (Personen- und Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) bestimmen soll. 4.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 als eingesetzte Vorsorgebeauftrage geeignet ist. 4.3.1. Für die Eignung einer natürlichen Person sind vor allem deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen, aber auch ihre zeitlichen sowie emotionalen Ressourcen massgebend. Auch die Schwierigkeit der Aufga- ben und deren Umfang haben Einfluss auf die Eignung einer Person. Über die Eignung des Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv fest- stellbaren Kriterien zu entscheiden. Dazu gehören namentlich der straf- rechtliche und betreibungsrechtliche Leumund, die Ausbildung und die be- rufliche Erfahrung. Wesentlich ist ferner, dass sich der Beauftragte bereit -9- erklärt, den Vorsorgeauftrag persönlich zu erfüllen und dazu auch tatsäch- lich in der Lage ist. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbe- stimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf einen all- fälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat. Die Erwachsenenschutzbe- hörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich bei der Auftraggeberin und nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte geeignet ist, darf die Behörde aufgrund des Selbstbestim- mungsrechts der Auftraggeberin nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe. Erkennt die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggebe- rin in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauf- trags widersprechen (vgl. JUNGO, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 ff. zu Art. 363 ZGB). Bei der Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten darf die Erwachsenenschutzbehörde nur dann vom Willen der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich ist, dass die be- zeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen ist (BBl 2006 7001 ff., S. 7027). 4.3.2. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die familiäre Situation der Betroffenen, mithin die erhebliche Zerstrittenheit der Kinder untereinander, könne keines der Geschwister als geeignete/r Vorsorgebeauftrage/r bezeichnet werden. Wohl hätten die innerfamiliären Konflikte bereits seit langer Zeit bestanden und seien teils auch schon vor der Errichtung des ersten Vorsorgeauftrags vorgelegen. Allerdings schienen sich die Spannungen in den Monaten vor und während der Abklärungen deutlich intensiviert zu haben. Dafür sei bezeichnend, dass bei der mutmasslich gültigen Errichtung des ersten Vorsorgeauftrages im Jahr 2016 von den Geschwistern keinerlei Einwände gegen die Ernennung der Beschwerdeführerin 2 als beauftrage Person geäussert worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass sich die Betroffene bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages über das spätere Aus- mass des Geschwisterkonflikts und dessen Einfluss auf ihre Interessen- wahrung nicht bewusst gewesen sei. Ausserdem sei die Eignung eines der Geschwister ohne das Einverständnis der anderen Geschwister auch mit Blick auf die zu verwaltenden Verbindungen zum Familienunternehmen zu verneinen. Die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch eines der Geschwister gefährdet (vgl. E. 6.2 und 6.3). Mangels Geeignet- heit der Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte validierte die Vorinstanz in der Folge den Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 nicht. - 10 - 4.3.3. Die Beschwerdeführerin 1 bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz unterstelle der Beschwerdeführerin 2, charakterlich nicht in der Lage zu sein, sich um ihre Mutter zu kümmern, obwohl sie das schon länger zuver- lässig und ehrlich gemacht habe. Die Geschwister seien von der Beschwer- deführerin 2 immer über alle Schritte informiert gewesen. Sie (Beschwer- deführerin 1) habe nie an den charakterlichen Fähigkeiten der Beschwer- deführerin 2, die Interessen der Mutter kompetent zu vertreten, gezweifelt. Der Beistand habe sich bei der Beschwerdeführerin 2 mündlich sogar für die sorgfältige Führung des Zahlungsordners bedankt. Die Betroffene habe im Vollbesitz ihrer Kräfte ihre Selbstbestimmung stärken wollen und habe die Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte eingesetzt. Dies in Absprache mit allen Kindern. Klar sei, dass die Betroffene alle ihre Kinder gut habe einschätzen können und sich über die Schwächen aller sehr wohl im Klaren gewesen sei. Die Eltern hätten schon lange gewusst, dass ihre Kinder keineswegs "ein Herz und eine Seele" seien. Selbst als die Be- troffene bereits deutlich dement gewesen sei, habe sie immer noch erklä- ren können, dass die Beschwerdeführerin 2 für sie sorgen solle, G. an zwei- ter Stelle. Sie fordere, den klaren Willen der Betroffenen ohne Umschweife zu gewähren. 4.3.4. Die Beschwerdeführerin 2 wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz missachte den klaren Willen der Betroffenen. Die Abklärungen hätten er- geben, dass die Betroffene 2016 zweifellos die Beschwerdeführerin 2 habe einsetzen wollen und dabei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte bewusst ge- wesen sei, dass dadurch die eine Tochter in gewisser Weise gegenüber den anderen Kindern bevorzugt werde. Die Betroffene habe die Beschwer- deführerin deshalb gewählt, weil diese sie schon seit längerem persönlich betreut und auch geschäftlich begleitet habe. Sie habe ihre Kinder damals gekannt und um die nicht immer einfachen Beziehungen gewusst. Sie habe aber gerade deswegen diejenige Tochter eingesetzt, die ihr am nächsten gestanden sei, der sie habe vertrauen können, die sich bereits um sie und ihre finanziellen Verhältnisse gekümmert habe, die im Verwaltungsrat der E. gewesen sei und gegen die auch sonst niemand etwas Grundlegendes einzuwenden gehabt habe. Für den ausserhalb der Familie stehenden T., der als Verwaltungsratspräsident der E. amte und die Firma gut kenne, sei es "eindeutig" gewesen, dass die Betroffene die Beschwerdeführerin 2 habe einsetzen wollen. Die Eignung der Beschwerdeführerin 2 sei entge- gen der Vorinstanz eindeutig zu bejahen. Eine Gefährdung der Interessen der Betroffenen liege nicht vor, wenn aufgrund des gültigen Vorsorgeauf- trags vom 12. August 2016 die Beschwerdeführerin 2 als Beauftragte zur umfassenden Personen- und Vermögenssorge eingesetzt werde. G. sei schon deshalb unglaubwürdig, weil er entgegen allen anderen und gegen die medizinischen Fakten ausführe, seine Mutter hätte Anfang 2019 eine - 11 - Änderung gewünscht und nun plötzlich ihn als Vorsorgebeauftragten ein- setzen wollen. Ausserdem lüge er schlicht, wenn er den ersten Vorsorge- auftrag von 2016 nicht gekannt haben wolle. Sein hinterlistiger Versuch, mit dem zweiten, offensichtlich ungültigen Vorsorgeauftrag vom 25. Mai 2019 nur die Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge für die Betroffene an sich reissen zu wollen, sage eigentlich schon alles über seine Motive. 4.3.5. Mit ihrer pauschalen Begründung, die Beschwerdeführerin 2 sei als Vorsor- gebeauftragte aufgrund des Familienkonflikts bzw. der erheblichen Zerstrit- tenheit unter den Kindern der Betroffenen ohnehin nicht geeignet, übersieht die Vorinstanz, dass ein Vorsorgeauftrag bei einem Konflikt innerhalb der Familie gerade dazu dienen kann, dass die Auftraggeberin einer der Kon- fliktparteien das Vertrauen ausspricht und festlegt, im Falle der Urteilsunfä- higkeit sich von dieser vertreten lassen zu wollen. Wie hiervor bereits erwähnt, steht der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung. Das Familiengericht hat daher mit Blick auf einen allfälligen Interessens- konflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auf- tragserteilung bereits gekannt hat (JUNGO, a.a.O., N. 24 zu Art. 363 ZGB). Aktenkundig ist, dass das Verhältnis zwischen den Geschwistern, insbe- sondere zwischen der Beschwerdeführerin 2 und G., schon seit vielen Jah- ren, nicht erst seit der im Jahr 2019 aufkommenden Frage der Validierung der Vorsorgeaufträge, getrübt ist (vgl. act. 26, 88 und 101 in KEMN.2019.386; Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1 S. 4). An- lässlich ihrer Anhörung vom 24. September 2019, als die Betroffene bereits urteilsunfähig war, äusserte sie sich dahingehend, dass ihre Kinder untereinander nicht so eine grosse Freundschaft hätten, sie seien halt alle eigensinnig (vgl. act. 17 in KEMN.2019.386). Es ist somit davon auszuge- hen, dass die Betroffene die Beschwerdeführerin 2 in Kenntnis des Kon- flikts der Geschwister eingesetzt hat. Die Begründung der Vorinstanz, die Betroffene sei sich bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages über das spä- tere Ausmass des Geschwisterkonflikts und dessen Einfluss auf die Inte- ressenwahrung nicht bewusst gewesen, geht in diesem Zusammenhang fehl. Der Geschwisterkonflikt eskalierte aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene trotz offensichtlicher Urteilsunfähigkeit auf Drängen ihres Soh- nes G. einen neuen Vorsorgeauftrag errichtete. Soweit ersichtlich wurde die Betroffene jedoch weder in den aktuellen Geschwisterstreit miteinbezo- gen noch wurde sie von ihren Kindern diesbezüglich beeinflusst. Negative Auswirkungen auf das Wohl der Betroffenen sind nach derzeitiger Akten- lage nicht zu befürchten. Der Konflikt rund um den Vorsorgeauftrag kann entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zur Begründung herange- zogen werden, die Interessen der Betroffenen wären bei einer Vertretung durch die Beschwerdeführerin 2 gefährdet. Auch ist der Konflikt zwischen - 12 - der Beschwerdeführerin 2 und G. nicht geeignet, die Fähigkeiten der Be- schwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte in Zweifel zu ziehen. Vorliegend ist von einer Urteilsfähigkeit bezüglich der Ernennung der Vor- sorgebeauftragten am 12. August 2016 auszugehen (vgl. E. 4.1 hiervor) und der Wille der Betroffenen als Vorsorgeauftraggeberin ist somit zu res- pektieren. Die Betroffene hat die Vorsorgebeauftragte somit wissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt. Selbst anlässlich der An- hörung vom 24. September 2019, im Zustand der Urteilsunfähigkeit, gab die Betroffene wiederholt die Beschwerdeführerin 2 als diejenige Person an, die primär für sie sorgen solle (vgl. act. 17 und 19 in KEMN.2019.386). Der mittlerweile verstorbene I. führte anlässlich seiner Anhörung vom 14. Januar 2020 aus, im Jahr 2016 sei es der Betroffenen noch gut gegan- gen. Sie habe gewusst, was sie mit dem Vorsorgeauftrag entscheide und was ihr wichtig sei. Sie habe immer ein gutes Verhältnis zur Beschwerde- führerin 2 gehabt (vgl. act. 101 in KEMN.2019.386). Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Dezem- ber 2019 zusammengefasst ebenfalls, dass die Betroffene im Jahr 2016 ihren Willen ausgedrückt habe und die Beschwerdeführerin 2 ihren Auftrag als Vorsorgebeauftragte gut und vertrauenswürdig erledigen würde (vgl. act. 68 in KEMN.2019.386). In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdefüh- rerin 1 fest, es habe ihrerseits nie eine Kritik an den charakterlichen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin 2 gegeben, die Interessen der Betroffenen kompetent zu vertreten. Auch der Verwaltungsratspräsident der E., Herr T., führte anlässlich seiner Anhörung vom 11. Dezember 2019 aus, er habe die Errichtung des ursprünglichen Vorsorgeauftrags vielfach thematisiert und die Betroffene habe eindeutig gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte möchte (vgl. act. 81 in KEMN.2019.386). Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 bereits seit längerer Zeit um die Betroffene gekümmert hat und letztere selbst ausführt, sie werde das gut machen (vgl. act. 17 in KEMN.2019.386). Dass sich die Beschwerde- führerin 2 bislang korrekt um die Betroffene gekümmert und ihre von der Betroffenen übernommenen Aufgaben pflichtgemäss ausgeführt hat, ist unbestritten. Auch die fachliche Eignung wird nicht in Abrede gestellt. Gemäss Herrn T. sei die Beschwerdeführerin 2 im Familienunternehmen aktiv dabei. Sie kenne die Firma, deren Strategie und sei involviert (act. 86 in KEMN.2019.386). Eine fehlende Eignung der Beschwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte kann nach dem Dargelegten nicht festgestellt werden. Auch der seit langem bestehende Konflikt zwischen der Beschwerdeführe- rin 2 und G., welcher sich gerade erst mit der Frage der Validierung der Vorsorgeaufträge intensivierte, ist nicht geeignet, die Fähigkeiten der Be- schwerdeführerin 2 als Vorsorgebeauftragte in Zweifel zu ziehen. - 13 - 4.4. Nachdem es der ausdrückliche Wille der Betroffenen war, dass die Be- schwerdeführerin 2 im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- und Ver- mögenssorge für sie übernehmen solle, und der Beschwerdeführerin 2 die Eignung als Vorsorgebeauftragte nach dem Gesagten nicht abzusprechen ist, darf in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht leichthin eingegriffen werden. Der Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 ist daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid zu validieren. 5. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind damit in der Hauptsache gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Familienge- richts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 ist aufzuheben und der Vorsorge- auftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 ist zu validieren. 6. Die Vorinstanz wird gebeten, die nötigen Vollzugshandlungen insbeson- dere in Bezug auf die Validierung des Vorsorgeauftrages und die Aufhe- bung der Beistandschaft vorzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). 7.2. Der Beschwerdeführerin 1 ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand zu vergüten. 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführerin 2 sind ihre Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu ersetzen. 7.3.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2017 50, S. 276). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1‘600.00 zu kür- zen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 38.40; § 13 Abs. 1 AnwT) - 14 - und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.50) ergibt sich für die Be- schwerdeführerin 2 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des Famili- engerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 vollständig aufgehoben. 2. Der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 wird validiert. 3. Im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten. 4. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.