Aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung neu zum Schluss kommt, die Aktiven des Beschwerdeführers beliefen sich auf Fr. 14'400.00, hat sie nicht begründet. Die Vorinstanz wird aufgrund der neu zu erstellenden, korrigierten Rechnung bzw. des sich daraus ergebenden Vermögensstands mit dem neuen Genehmigungsentscheid darüber zu befinden haben, ob die Entschädigung vom Beschwerdeführer oder von der Gemeinde zu tragen ist. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde mindestens teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.