6.4. In der genehmigten Beistandschaftsrechnung wurde ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 17'699.37 ausgewiesen, wobei darin fälschlicherweise auch Aktiven und Passiven der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten sind. In E. 1 zum angefochtenen Entscheid wurde diese Zahl wiedergegeben, ohne sie in Frage zu stellen. Dass das Vermögen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung neu zum Schluss kommt, die Aktiven des Beschwerdeführers beliefen sich auf Fr. 14'400.00, hat sie nicht begründet.