6.3. Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerde erweise sich in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 als begründet. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden. Korrekterweise beliefen sich die Aktiven auf Fr. 14'400.00, womit die Grenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR nicht erreicht sei und der Beschwerdeführer nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden könne.