6.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Entschädigung des Beistands wird gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 14 Abs. 1 V KESR von der Gemeinde getragen, wenn das Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter -7- Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.