6. 6.1. Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf § 14 Abs. 1 V KESR ausgeführt (E. 3), das Vermögen des Beschwerdeführers am Ende der Mandatsperiode betrage nach Abzug der Mandatsentschädigung mindestens Fr. 15'000.00.