Die Differenz von Fr. 11'400.00 sei der Ehefrau zurückerstattet worden. Mit der Stellungnahme vom 21. Juni 2022 ergänzte der Beistand, gegen den Entscheid des Sozialdiensts vom 1. Februar 2021 sei keine Einsprache eingegangen und dieser sei rechtskräftig geworden. Er habe daher die Rückerstattung in die Wege geleitet.