Zu diesem Zweck wird der Beistand – soweit nicht bereits mit dem Inventar erfolgt – die Vermögenswerte der Ehegatten in Absprache mit ihnen auszuscheiden haben. Für die Zukunft wird die Ehegattin ein eigenes Konto für die Abwicklung ihrer Ein- und Ausgaben zu eröffnen haben, um eine transparente Trennung der Vermögen der beiden Ehegatten gewährleisten zu können. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, es sei nicht recht, dass seiner Ehefrau "von ihrem Erbe für das Sozialamt genommen" worden sei (Beschwerde S. 8). -6-