Der vorliegende Beistandschaftsbericht ist zwar insofern korrekt, als er auf die Verwaltung des Einkommens beider Ehegatten über ein "gemeinsames" (allerdings auf den Beschwerdeführer lautendes) Zahlungskonto hinweist. Die Beistandschaftsrechnung ist hingegen nicht richtig, indem sie nicht nur das Vermögen des Beschwerdeführers als verbeiständete Person, sondern auch Aktiven (eigenes Konto und Anteil am "Zahlungskonto") und Passiven (Rechnung des Alterszentrums) von dessen Ehegattin enthält, weshalb das angegebene Vermögen (Fr. 17'699.37) in Bezug auf den (für seine Beistandschaftsrechnung einzig massgeblichen) Beschwerde-