4.3. Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Bei verbeiständeten Personen, die verheiratet sind, sind zu diesem Zweck die auf die beiden Ehegatten entfallenden Vermögenswerte auszuscheiden (vgl. dazu im Detail: AFFOLTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 21 f. zu Art. 405 ZGB). Die spätere periodische Rechnungsablage richtet sich nach dieser im Inventar vorgenommenen Vermögensausscheidung zwischen den Ehegatten (AFFOLTER a.a.O., N. 8 zu Art. 410 ZGB).