4.2. Im Beistandschaftsbericht wird dazu ausgeführt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers E. bestehe keine Beistandschaft. Allerdings bestehe ein gemeinsames Zahlungskonto. Somit würden die Einkommen beider Ehegatten verwaltet. E. sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 3 in KEBK.2022.15). Der angefochtene Entscheid (E. 1) enthält dazu folgende "Anmerkung zur Vermögensverwaltung": "Es laufen alle Einnahmen und Ausgaben des Ehepaares A. und E. über das vom Beistand verwaltete Konto". Auch aus dem der Rechnung beiliegenden Klientenkontoauszug für das als Zahlungskonto bezeichnete Bankkonto […