Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands. Als Standortbestimmung dient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) sehr allgemein (VOGEL in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 415 ZGB). Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht aber alle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten.