7055). Im Unterschied zum Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB, welcher primär der Information dient, ist die periodische Berichterstattung somit ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand. Nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) enthält der Bericht Angaben zur Lage der betroffenen Person und zur Ausübung der Beistandschaft sowie allfällige Anträge zur Anpassung der Massnahme. Die Berichterstattung dient einem doppelten Zweck: Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands.