2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde hauptsächlich zu seiner Lebensgeschichte, insbesondere einer von ihm im Jahr 2004 erlittenen Entlassung, und seinem Glauben. Darauf kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den periodischen Bericht des Beistands und erteilt oder verweigert die Genehmigung.